AGB für das Anmieten von Lagerkisten durch Privatpersonen / B2C § 1 Geltungsbereich
Die Schichtl GmbH
– L A N D L A G E R –
Geschwand 107
91286 Obertrubach
(im folgenden „Vermieter“), vermietet Standplätze und Lagerkisten in unterschiedlichen Größen zur Lagerung.
Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Mieter können ausschließlich Privatpersonen sein.
Der Vermieter bietet keine Onlinebuchung für den Abschluss des Mietvertrages an – dieser kommt vor Ort zustande.
§ 2 Mietgegenstand
Es wird in dem auf dem Grundstück Obertrubach, Geschwand 107 befindlichen Lagergebäude – nachfolgend: „Lagergebäude“ genannt – folgender Lagerplatz vermietet:
Lagerungskiste Standard ca. Größe in 1m³ und nachfolgend „Mietsache“ genannt. Die Mietsache kann aus einer oder mehreren Lagerungskisten als auch einer angepassten Lagerungskiste bestehen.
§ 3 Mietzweck/Nutzung
Die Vermietung der Mietsache erfolgt ausdrücklich zur ausschließlichen Nutzung als Lagerraum. Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache zu keinem anderen Zweck genutzt wird. Insbesondere ist die Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen, weder kurzzeitig oder vorübergehend, verboten .
Generell ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nur so zu nutzen, dass hieraus keine Umweltschäden und keine Gefahren für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen können. Insbesondere ist es ihm untersagt, feuer- oder explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, Wasser gefährdende oder übel riechende Stoffe zu lagern. Das Lagerverbot gilt weiterhin für Güter, die verderben, verfaulen, Ungeziefer anlocken können, sowie darüber hinaus für lebende Tiere und Pflanzen.
Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Gelände und in der Lagerkiste alles zu unterlassen, das geeignet ist, Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die Versicherungsbestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, die Mietsache als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden.
Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb der von ihm angemieteten Mietsache auf dem Gelände des Vermieters abzustellen. Der Vermieter ist bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb der vom Mieter angemieteten Mietsache abgestellte Sachen sofort und ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entfernen.
§ 4 Mietdauer und Kündigung
- Das Mietverhältnis beginnt am Tag der ersten Einlagerung und kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.
Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme auf Schäden und Verunreinigungen zu kontrollieren und diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt dies als Übernahme der Mietsache in mangelfreien Zustand. Auf Verlangen des Mieters wird ein Übergabeprotokoll erstellt. - Der Vertrag kann beiderseits jederzeit unter Berücksichtigung der Mindestmietdauer mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss gegenüber dem Vertragspartner schriftlich erfolgen.
- Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Vertragsende fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach Vertragsablauf müssen schriftlich vereinbart werden.
- Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug, so steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache zu öffnen und die eingelagerten Sachen zu entfernen und nach seinem Ermessen auf Kosten des Mieters zu verwerten oder anderweitig einzulagern, nachdem der Vermieter dem Mieter (vorbehaltlich Erreichbarkeit) nach Androhung der Räumung eine Frist von 4 Wochen einräumt, um seine Forderungen zu begleichen.
§ 5 Mietpreis
Die Miete für einen Zeitmonat (Am Tag des Beginns bis zum gleichen Tag des Folgemonats) gilt als
Gesamtmiete (für jeweils einen Zeitmonat).
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete angemessen entsprechend der für vergleichbare Lagerplätze vereinbarten Mieten zu erhöhen. Ein Verfahren entsprechend § 558 ff. BGB muss nicht eingehalten werden.
§ 6 Zahlung des Mietzinses
Die erste Miete ist bei Abschluss des Mietvertrages in bar fällig. Bei längerfristigen Anmietungen (mehr als ein Zeitmonat) wird der Mietzins bei Fälligkeit zulasten des Kontos des Mieters per SEPA/Lastschrift eingezogen.
Weitere Mietbeträge sind bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus, [R4] fällig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters an.
Der Mieter ermächtigt den Vermieter widerruflich, alle weiteren zu entrichtenden Mietbeträge bei Fälligkeit zulasten des Kontos des Mieters per Lastschrift/SEPA einzuziehen.
Wenn das Konto des Mieters die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, derzeit mit 5% Punkten über dem Basisdiskontzinssatz, und für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr von € 5,00 zu erheben.
Für die Kosten einer Rücklastschrift wird eine Gebühr von € 7,50 erhoben.
§ 7 Mietsicherheit / Kaution
Der Mieter leistet bei der Abschluss des Mietvertrages in bar eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters von dem Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Wochen an den Mieter zurückzuerstatten.
Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietsicherheit keine Zinsen.
§ 8 Haftung
Schadenersatzansprüche des Mieters gleich welcher Art einschließlich solcher aus vorvertraglichem Bericht und unerlaubter Handlung sind beschränkt auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für leichte Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Kardinalpflicht nachhaltig verletz wird. In solchen Fällen ist eine Haftung beschränkt auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden. Sonstige Haftungsbeschränkungen des Vermieters bleiben unberührt.
Nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. ist eine Haftung des Vermieters ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit entstehende Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind und Vermieter es trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Die weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die der Mieter, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter, seine Untermieter oder sonstige Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache oder dem Lagergebäude in Berührung kommen.
Störungen des Mietgebrauchs durch Mieter oder sonstige Dritte (z. B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen, Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keine Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannt gegebener Störungen hinzuwirken.
Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die eingebrachten Sachen gegen Entwendung, Beschädigung etc. in ausreichender Höhe zu versichern. Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter eine solche Versicherung zugunsten des Mieters nicht abgeschlossen hat.
§ 9 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen durch den Vermieter
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Lagergebäudes oder der Mietsache oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber doch zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung und/oder besseren Ausnutzung des Lagergebäudes oder der Einsparung Heizenergie dienen, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen.
Bei Wertverbesserungs- oder Energiesparmaßnahmen benachrichtigt der Vermieter den Mieter einen Monat vor Beginn der Maßnahme über deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Soweit erforderlich, muss der Mieter bei Durchführung dieser Arbeiten mitwirken, z.B. durch vorübergehende Umräumung von gelagerten Gegenständen usw. Verletzt der Mieter diese Pflichten, so haftet er dem Vermieter für etwa entstehende Mehrkosten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten zügig durchführen zu lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters nach § 554lll Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder Schadenersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mietsache oder der Ersatzräume zu dem vereinbarten Zweck ganz ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen.
§ 10 Betreten des Lagergebäudes
Dem Vermieter oder von ihm Beauftragten ist das Betreten des Lagergebäudes aus wichtigem Grund jederzeit, ansonsten nach rechtzeitiger Ankündigung gestattet.
§ 11 Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befand. Der Mieter hat insbesondere alle eingebrachten Sachen zu entfernen und etwaig notwendige Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- oder Setzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 12 Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Vielmehr soll an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame treten, die dem ursprünglichen Parteiwillen in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend entspricht. Dasselbe soll gelten, wenn eine regelungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
§ 13 Gerichtsstand
Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Mieter und dem Vermieter der Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Privatpersonen.
§ 14 Hausordnung
- Der Mieter erkennt als Anlage angefügte Hausordnung an, die ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages gilt.
- Hausordnung Lagerhalle inkl. Grundstück
- Im gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot.
- In der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten dazugehörigen Grundstück dürfen:
Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden;
Wassergefährdende Stoffe oder Gegenstände, die mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden, eingeschlossen. - Der Zutritt zur Mietsache besteht nur während der Öffnungszeiten des Lagergebäudes. Der Vermieter behält sich vor,
neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. - Ein- und auszulagernde Gegenstände dürfen nur über die angegebenen Wege transportiert werden.
- Anfallendes Verpackungsmaterial ist durch den Mieter zu entsorgen.
- Sind Schließungszeiten für die Eingangstüren festgelegt, so sind diese Unbedingt zu beachten.
- Die von den Überwachungsorganen erlassenen Betriebsvorschriften sind einzuhalten.